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Kosten

Die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes ist eine Dienstleistung und daher sollte es auch nicht verwundern, wenn derjenige die Kosten dieser Dienstleistung trägt, der sie in Auftrag gegeben hat.

Grundsätzlich trifft daher zunächst immer den Auftraggeber immer die Pflicht, seinen Rechtsanwalt zu bezahlen.


Die Höhe der Vergütung des Rechtsanwaltes ist gesetzlich geregelt und zwar in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und orientiert sich regelmäßig am Streitwert. Das ist der Betrag, um den gestritten wird. Es gibt zu dem RVG eine Vergütungsverzeichnis, in dem die Gebührensätze aufgelistet wind, die als Honorar anfallen.


Da aber dieses Vergütungsverzeichnis nicht so einfach zu lesen ist wie eine Preistafel, ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass Rechtsanwälte über die Höhe des anfallenden Honorars aufklären, bevor ein Auftrag erteilt wird.


Allerdings besteht auch die Möglichkeit, von vorne herein eine Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt zu treffen, bei es sogar auch grundsätzlich zulässig ist, das Honorar an dem Erfolg der Sache zu orientieren.

Im Einzelnen bleibt es aber überwiegend Verhandlungssache, welches Honorar vereinbart wird.

Lediglich bei den Sachen, die bei Gericht anhängig sind, ist es grundsätzlich unzulässig, die gesetzlichen Honorare zu unterschreiten.


Von der Regel, dass der Auftraggeber zahlt, gibt es Ausnahmen:

Wer rechtsschutzversichert ist, kann seine Kosten auf die Versicherung abwälzen, wenn zuvor eine Deckungszusage erteilt wurde.


Wer einen Prozess gewonnen hat, besitzt einen Erstattungsanspruch gegenüber demjenigen, der den Prozess verloren hat. Aber Vorsicht: Wenn der unterlegene Gegner nicht zahlen kann, bleibt der Mandant gegenüber seinem Rechtsanwalt zahlungspflichtig.


Wer sich die Kosten eines Rechtsstreites nicht leisten kann, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Prozesskosten- oder auch Verfahrenskostenhilfe. Diese Hilfe muss bei Gericht beantragt werden, was regelmäßig über den Rechtsanwalt geschieht. Wir dann Prozesskostenhilfe bewilligt, werden die Kosten des Rechtsanwaltes und die Gerichtskosten aus der Staatskasse bezahlt.


Aber auch hier Vorsicht: Die Prozesskostenhilfe tritt dann nicht ein, wenn die Partei einen Prozess verloren hat und die Gegenseite Erstattung von deren Kosten begehrt. Dann nämlich muss die unterlegen Partei zahlen und die Staatslasse tritt nicht ein.


Und noch einmal Vorsicht. Während der nächsten vier Jahre nach Abschluss des Prozesses beleibt die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, gegenüber der Staatskasse auskunftspflichtig und muss gegebenenfalls bezahlte Kosten an die Staatskasse erstatten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse sich gebessert haben.


Ähnlich wie bei der Prozesskostenhilfe verhält sich bei der Beratungskostenhilfe. Auch hier hat der Rechtssuchende Anspruch darauf, dass die Kosten der Rechtsberatung und außergerichtlichen Tätigkeit aus der Staatskasse übernommen werden, wenn der Rechtssuchende die Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann.


Allerdings werden Prozess- und Beratungskosten dann nicht aus der Staatskasse bezahlt, wenn die Sache, um die es geht, als mutwillig oder von vorne herein erfolglos angesehen wird.


Wer sich die Kosten einer ordnungsgemäßen Strafverteidigung nicht leisten kann, hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Allerdings gilt dies nicht für jede Art von Vergehen, weil nämlich in den „kleinen Sachen“ oft kein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss.

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